Satzung Ogumana e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Name Ogumana e.V.
Sitz des Vereines ist Berlin
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Bildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Dieser soll erreicht werden durch:
die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Benefizveranstaltungen, um Wissen über Mosambik, die mosambikanische Gesellschaft und die mosambikanische Diaspora in Deutschland zu vermitteln.
Weiter werden diese Zwecke verwirklicht, indem mittelbar Geld und Sachspenden für andere steuerbegünstigte Körperschaften, die auch den Zweck der Entwicklungszusammenarbeit haben, gesammelt werden.


§3 Mittelverwendung

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Weitern erhalten Vereinsmitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person  darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein, unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung, zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Befugnis auf Dritte übertragen kann. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Austritt aus dem Verein (Kündigung)
Ausschluss aus dem Verein (§ 6)
Tod
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Wochen zum Quartalsende (31.03., 30.06.,30.09., 31.12.).
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge.

§6 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnungen
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und den Satzungszweck.


Gegen die Entscheidung ist eine Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
§7 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht  aus:
Aktiven Mitgliedern
Fördermitgliedern
Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder dürfen sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die Angebote des Vereins nicht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Vereinszwecke an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
 Die Mitglieder sind Verpflichtet den Vereinszweck zu beachten, die Interesse des Vereins zu fördern und, soweit es in ihren Kräften steht das Vereinsleben durch ihre Mitarbeit zu unterstützen.
Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen und abstimmen.

§9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

Die Mitglieder sind zur Zahlung von jährlichen oder monatlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die Kosten trägt das Mitglied.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Ausschüsse

§11 Vergütung der Vereinsorgane, Aufwendungsersatz, bezahlte Arbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.


§ 12 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der/die Kassenprüfer/in
Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie Wahl der Beisitzer im erweiterten Vorstand
Wahl des/der Kassenprüfers/in
Festsetzung von Beiträgen

Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt
20 % der erwachsenen Mitglieder beantragen. Das Recht, die Einberufung der einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht jedem Mitglied auch den minderjährigen Mitgliedern zu.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheiden einfache Mehrheiten der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Sie kann auch als gemischte Versammlung aus physisch Anwesenden und Anwesenden durch Benutzung von Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden. Wie die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

Anträge können gestellt werden:

von jedem erwachsenen Mitglied,
vom gesetzlichen Vertreter für das Mitglied entsprechend,
vom Vorstand.

Anträge über Satzungsänderungen müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail in der Geschäftsstelle des Vereines eingegangen sind.
Anträge die den Verein nicht erreichen, gelten als nicht eingereicht. Es gibt keine Nachweispflicht seitens des Vereines.


Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 § 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 14 Der Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem/der Präsident/in, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in.
Zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 5 Beisitzern, die nicht vertretungsberechtigt sind. Die Aufgabengebiete der Beisitzer werden durch den Vorstand festgelegt.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er behält sich das Recht vor die Leitung an ein kompetentes Versammlungsmitglied zu delegieren.

§ 15 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand führen die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung des Vorstandes.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über seine Arbeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Erstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, eines Nachtragshaushaltes
Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, für die ein Ansprechpartner aus dem Vorstand zu benennen ist.
Die Arbeits- und Verantwortungsbereiche werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.


§ 16 Wahl, Bestellung und Amtsdauer des Vorstandes

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und seiner Beisitzer erfolgt durch Wahl im Rahmen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
Die Wahl des Präsidenten erfolgt einzeln. Die gleichzeitige Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Wählbar sind  nur  Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

§ 17 Beschlüsse des Vorstandes und Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin

Sitzungen werden durch den Präsidenten/Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung durch eine/n Stellvertreter/in einberufen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin bzw. bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Stellvertreter/in.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstande der Beschlussfassung zustimmen.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu Protokollieren.

§ 18 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Der/Die darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Der/Die Kassenprüfer/in haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Der/Die Kassenprüfer/in erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister/in und des übrigen Vorstandes.

§ 19 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht zur Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten:
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt außerhalb der jeweiligen Vereinsaufgabenerfüllung zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht mit Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus fort.

§ 20 Auflösung und Fusion des Vereins

Über die Auflösung und Fusion des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Bei Beantragung der Vereinsauflösung durch 2/3 der Mitglieder des Ogumana e.V. und Gründung eines neuen Vereins, fließt das Vermögen an den neuen Verein sobald dieser durch das Finanzamt als gemeinnütziger Verein anerkannt ist.
Der neue Verein hat das Vermögen zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine  juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Völkerverständigung (§ 52 Abs.2 Nr.13 AO)

§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2022 beschlossen und tritt in der Form als Satzung des „Ogumana e.V.“ mit Eintragung in Kraft.
Die am 19.03.2022 am anwesenden Gründungsmitglieder haben durch ihre Unterschrift die Gründung des Vereins bestätigt.

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